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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reinigungs-, Reparatur-, Montagearbeiten und Verkauf

I. Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn,
ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Angebot und Lieferung
Der Auftrag umfaßt die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten durchzuführen. Liefer- und Fertigstellungsfristen werden schriftlich vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Fertigstellungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Kunden voraus. Beruht eine Liefer- oder Fertigstellungsverzögerung auf Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so verlängert sich die vereinbarte Liefer- und Fertigstellungszeit um höchstens 6 Wochen. Die Abnahme der Ware erfolgt, soweit nicht anders vereinbart ist, in unserem Betrieb. Versendungskosten trägt der Kunde. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr verlangen.

III. Preise
Wir sind berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, Netto-Preise. Fracht- und Verpackungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis enthalten. Der Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gelten die Preise des Tages des Vertragsabschlusses. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind wir bis zum Tag der Lieferung berechtigt, Kostenerhöhungen, insbesondere erhöhte Material- und Lohnkosten im Preis weiterzugeben. Das Recht der Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferungsverzögerungen nachweislich in unserem Verantwortungsbereich liegen. Folgende Umstände berechtigen zur Nachberechnung, sofern sie bei der Abgabe des Angebotes nicht erkennbar oder aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren oder vom Kunden verschwiegen wurden. Hohlräume in Decken und Wänden, die die Anfertigung spezieller Teile zur Montage notwendig machen; Wandversteifungen, Stahlträger, Armierungen u.ä., die den Einsatz spezieller Werkzeuge oder eine Änderung der vorgesehenen Montage notwendig machen; Nachträge und Sonderwünsche; Verzögerungen der Arbeiten über eine vereinbarte Zeit aus Gründen, die vom Kunde zu vertreten sind; Kostenvoranschläge werden auf Verlangen erstellt. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, wir sichern die Verbindlichkeit schriftlich zu. Die Kosten richten sich an den Preisen am Tag der Auftragsannahme. Hieran halten wir uns 4 Monate gebunden. Bei unvorhergesehenen Kostenerhöhungen von mehr als 10% gegenüber dem vorgesehenen Leistungsumfang holen wie die Zustimmung des Kunden ein.

IV. Zahlung
Unsere Forderungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bei Nachweis durch uns einen höheren, bei Nachweis durch den Kunden einen geringeren Zinssatz als den gesetzlichen Zinssatz zu verlangen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis besteht.

V. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung vor. Das gilt auch für sämtliche von uns eingebauten Teile, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile geworden sind. Angebote, Zeichnungen, Entwürfe u.ä. bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die Vorbehaltsware herauszuverlangen, ohne das dies als Rücktritt vom Vertrag zu werten ist, es sei denn der Kunde ist Nichtkaufmann. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, die Ware zwecks Ausbau gelieferter Teile auf unserem Betriebsgelände zur Verfügung zu stellen. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware herauszugeben. Bei Geschäften mit gewerblichen Abnehmern oder Vollkaufleuten gelten folgende weitere Bestimmungen: Der Eigentumsvorbehalt gilt ebenso für sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung nicht berechtigt. Er darf die Vorbehaltsware jedoch im geordneten Geschäftsbetrieb weiter veräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen tritt er hiermit bereits an uns ab. Wir werden die Abtretung nicht offenlegen, solange eine uns erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen ist oder der Kunde mit einer fälligen Forderung nicht mehr als 2 Wochen in Verzug ist. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seien Geschäftspartnern die Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen.

VI. Gewährleistung
Innerhalb der ersten 6 Monate ab Rechnungsstellung leisten wir für die von uns gelieferte Ware und Werksleistungen Gewähr, sofern uns der Kunde unverzüglich über aufgetretene Mängel unterrichtet und uns die Gelegenheit gibt, die Mängel zu besichtigen und gegebenenfalls zu beseitigen. Bei berechtigter Reklamation übernehmen wir die Versandkosten. Bei Ablehnung des Gewährleistungsanspruch senden wir die Ware auf unsere Kosten an den Kunden zurück, wenn er das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beträgt die Mängelrügefrist 6 Monate ab Feststellung des Mangels. Bei Geschäften mit Kaufleuten müssen offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich gerügt werden. Bei Nichteinhaltung der Rügepflicht sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch ist nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt.

Geht ein Nachbesserungsversuch mehr als zweimal fehl, ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Vergütung zu verlangen. Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferung eine dem Abnutzungsgrad der reklamierten Ware entsprechenden Abzug vorzu- nehmen. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn sie auf unsachgemäßer Behandlung, Montage, Bearbeitung oder Verwendung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,
b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder
verändert worden sind,
c) die Ware einer gebrauchswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war,
d) die Ware durch äußere Einwirkung oder mechanischer Verletzung schadhaft geworden ist,
e) natürlicher Verschleiß oder Beschädigung der Ware vorliegt, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.


VII. Haftung
Schadenersatzansprüche sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - auch gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter - beschränkt. Für Schäden die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nur, wenn es sich um typische vorhersehbare Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, bei Eigenschaftszusicherungen nur für unmittelbar entstandene Schäden. Ansprüche wegen Produkthaftung oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.

VIII. Schlussbestimmung
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Firmensitz.
Dies gilt nicht bei Geschäften mit Nichtkaufleuten.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftbestimmungen nicht.

47058 Duisburg, 25.06.2008